Allgemeine Geschäftsbedingungen von Domglas Naumburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen sämtlicher Bestellvorgänge
Stand März/2023
Domglas Naumburg Lutz Gärlich
1. Geltung
1.1 Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Rechtsgeschäfte
(Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratung) mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen für unsere einzelnen Produkte.
1.2. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt.
1.3 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird, und im Übrigen diese AGB.
2. Angebote und Abschluss
2.1 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – alle im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
Unsere Angebote gelten maximal 14 Tage.
Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
2.2 Unsere Verkaufsangestellten und Handelsvertreter sind zum Abschluss mündlicher Nebenabreden und Zusicherungen nicht befugt.
2.3 Für unsere Besteller gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen, Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m.
Soweit darin Nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten. 2.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.5 Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
2.6 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, wie Zahlungsverzug bekannt, welche darauf schließen lassen, dass unser Kaufpreisanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen.
Wird die Vorauszahlung vom Kunden verweigert, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
2.7 Sind wir infolge einer Nichtlieferung durch unseren Vorlieferanten nicht lieferfähig, werden wir unseren Kunden unverzüglich hierüber informieren und sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, wobei unser Kaufpreisanspruch in voller Höhe erhalten bleibt.
2.8 An Kostenvoranschlägen, Angeboten oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums und Urheberrecht vor.
Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.
2.9 Treten nach Vertragsschluss zu Kostenerhöhungen, wie z.B. Materialpreissteigerungen sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen zu erhöhen.
2.10 Unsere Kunden dürfen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen und rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferzeit als unverbindlich. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung.
Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbedingung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang in Rechnung stellen.
3.3 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorhergesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 3.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
3.5. Nachdem wir in Verzug geraten sind, ist der Kunde berechtigt uns eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen.
Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungsgröße.
4.2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werkstatt.
Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Besteller über.
Dies gilt auch bei Teil- sowie Franko -Lieferungen und auch dann, falls wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten übernehmen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
Ist der Kunde zu dem vereinbarten Liefertermin nicht anwesend oder nimmt er die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, für jede weitere Anlieferung des Auftrags eine Kostenpauschale von 25,00 Euro in Rechnung zu stellen.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware ab dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. 4.4 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht.
Ist die Zufahrt nach Ansicht zu Anlieferung nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.5 Bei unseren Bestellern ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Verlangt der Besteller in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet.
Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
4.6 Wartezeiten werden entsprechend nach Zeitaufwand und Stundenverrechnungssatz von 65,00 EUR berechnet.
5. Preise und Zahlung
5.1 Die Preise gelten mangels anderslautender Vereinbarung netto ab Werkstatt zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist der vereinbarte Kaufpreis ohne Skontoabzug sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können.
Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
5.3 Erfolgt eine Lieferung oder Leistung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, drei Monate nach Vertragsabschluss oder später, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren der Preis entsprechend angepasst werden.
5.4 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90 % des Gesamtpreises zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
5.5 Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden.
5.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
5.7 In den Fällen der Absätze
5.7 und 5.8 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Besteller kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.8 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Verzugszinsen werden nach § 288 II BGB in der jeweils gültigen Fassung – gegenwärtig bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 9 % über dem Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung.
5.8 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurück -Behalt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen BeanstandungsGrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungs-Grund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.
6. Zurückbehaltungsrecht
6.1 Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrecht des Bestellers mit bzw. gegenüber unseren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel des von uns gelieferten Produktes, für das wir Zahlung verlangen.
6.2 Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
6.3 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Bei Ware, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.
Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.
7.3 Der Besteller hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiteveräußerung gem. den nachfolgenden Nm.
7.4 bis 7.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
7.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. §§ 647a, 650e und 650f BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderungen aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 7.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
7.5 Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Besteller nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
Hierdurch tritt der Besteller schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab, sofern er sich auf eines der vorgenannten Leistungshindernisse beruft.
7.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 5.9 genannten Fällen.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften vor Schuldnern und Baustellen beinhaltet.
Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt.
7.7 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag
(Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
8. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
8.1 Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unsere Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind – sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt – im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.
8.2 Zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas gilt die entsprechende Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen. Diese kann auf unserer Internetseite oder der Seite des Markenkreises Flachglas eingesehen werden.
8.3 Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.4 Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu besichtigen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.5 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig.
So z. B.: - Interferenzerscheinen bei MehrscheibenIsolierglas, - Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, - Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, - Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, - Anisotropie (Irisation) bei Einscheibensicherheitsglas, - Klappergeräusche bei Sprossen (Durch Umgebungseinflüsse, z. B. Doppelscheibeneffekt sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Dies ist kein Reklamationsgrund).
Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechenden Prüfnorm.
Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse können sich die Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
8.6 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxidschicht löst sich vom Glas.
Dies ist kein Reklamationsgrund.
8.7. Unsere Haftung erstreckt sich generell auf eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen: - wenn unsere Produkte von Bestellern oder Dritten nicht sachgerecht gelagert oder genutzt werden, - bei natürlichem Verschleiß - bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, - bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, - bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die wir nicht ausdrücklich eingewilligt haben.
8.8 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
8.9 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Besteller unverzüglich zu informieren. 8.10 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder Übergabe.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
8.11 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2 Wir haften – auch im Rahmen eventueller Gewährleistungsansprüche – nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.3 Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht: - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, - bei Personenschäden, - bei Schäden, die durch das Fehlen einer durch uns zugesicherten Beschaffenheit entstanden sind, - bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
10. Datenschutz
Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verarbeiten. Auf unsere gesonderte Datenschutzinformation weisen wir hin.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 06618 NAUMBURG/Saale.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand März 2023,
Naumburg Domglas Naumburg
L. Gärlich